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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Saar Solar Konto GmbH

TEIL 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen für alle Vertragstypen und Kunden

1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten jeweils in ihrer im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Form für jeden Vertragstyp gemäß §2 und das vorvertragliche Schuldverhältnis zwischen der Firma Saar Solar Konto GmbH („SSK“) mit ihren Kunden.
1.2 Kunde im Sinne dieser AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer und juristische
Personen des öffentlichen Rechts.
1.3 Diese Bedingungen gelten gegenüber Unternehmern auch für alle zukünftigen Verträge,
ohne dass es eines neuerlichen Hinweises bedarf.
1.4 Etwaige Geschäftsbedingungen einschließlich Einkaufsbedingungen („AGB des Kunden“) des
Kunden werden nicht Vertragsinhalt, wenn SSK nicht ihrer Einbeziehung schriftlich zustimmt. Insbesondere gilt die vorbehaltlose Durchführung des Vertrages nicht als Zustimmung der Einbeziehung der AGB des Kunden. Änderungen dieser AGB werden dem Kunden in Textform bekannt gegeben und gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht in Textform der Änderung widerspricht. Auf diese Folge wird SSK bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an SSK absenden.

2. Vertragstypen
2.1 Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen SSK und dem Kunden, insbesondere für
– Kaufverträge über Photovoltaikanlagen nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen
in TEIL 2 dieser AGB
– Werkverträge über die Montage und Installation von Photovoltaikanlagen nach
Maßgabe der besonderen Bestimmungen in TEIL 3 dieser AGB
2.2 Die allgemeinen Bestimmungen nach TEIL 1 und TEIL 4 dieser AGB gelten für alle mit SSK
geschlossenen Vertragstypen.

3. Vertragsschluss
Angebote der SSK sind grundsätzlich freibleibend. An speziell ausgearbeitete Angebote ist SSK längstens zwei Wochen gebunden. Ein Vertragsschluss kommt hierbei erst mit schriftlicher Gegenzeichnung oder durch Ausführung des Auftrags durch SSK zustande. Ein Vertragsschluss kommt bei Angebot durch den Kunden erst mit Annahme in Textform durch SSK zustande.

4. Rechnungsstellung, Zahlung, Zahlungsverzug
4.1 SSK stellt dem Kunden über die Leistung eine Rechnung aus, die die jeweils zur Zeit der
Rechnungstelllung gültige Umsatzsteuer ausweist.
4.2 Für die Fälligkeit der Zahlungen ist die Zahlungsbedingungen aus dem Angebot der SSK maßgeblich. Sofern das Angebot keine Zahlungsbedingungen enthält ist die Gesamtvergütung nach folgendem Zahlungsplan fällig:
• 50% bei Erhalt der Abschlagsrechnung. Die Zahlung ist sofort fällig, ohne Abzug. • 40% bei Erhalt der Abschlagsrechnung. Die Zahlung ist sofort fällig, ohne Abzug. • 10% bei Erhalt der Schlussrechnung. Die Zahlung ist sofort fällig, ohne Abzug.
Skonti werden nicht gewährt. Zahlungen sind direkt an SSK zu leisten. Angestellte, Außendienstmitarbeiter sowie Montagepersonal von SSK haben keine Vollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen.
4.3 Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen einen Monat nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht gezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, soweit dies in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.
4.4 Im Falle des Zahlungsverzuges ist SSK dazu berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§247 BGB) bei Unternehmern und in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§247 BGB) zu verlangen. SSK ist der Nachweis gestattet, dass tatsächlich ein höherer Schaden entstanden ist, dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass tatsächlich ein niedriger Schaden entstanden ist.
4.5 Bei Zahlungsverzug des Kunden oder in dem Falle, dass nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, ist SSK berechtigt, die gesamte Restschuld des Kunden aus allen Verträgen fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder sich nach Ablauf einer angemessenen Frist unbeschadet anderweitiger Rechte vom Vertrag zurückzutreten.

5. Eigentumsvorbehalt und Sicherheit
5.1 Die gelieferten Gegenstände bleiben Eigentum von SSK, bis der Kunde sämtliche aus der
Geschäftsbeziehung bestehenden Verbindlichkeiten erfüllt hat.
5.2 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde SSK unverzüglich in Textform
zu benachrichtigen.
5.3 Der Kunde ist ohne ausdrückliche Zustimmung in Textform von SSK nicht berechtigt, die
unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware („Vorbehaltsware“) im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs umzubilden und zu verarbeiten. Im Falle der Verarbeitung und Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt dies im Namen und für SSK, jedoch ohne dass SSK hieraus Verpflichtungen entstehen. Im Falle des Erlöschens des Eigentums infolge Verbindungen oder Vermischung verpflichtet sich der Kunde, mit Abschluss des Vertrags, SSK einen (Mit-)Eigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts zu übertragen.
5.4 Bei Zahlungsverzug des Kunden, ist SSK berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder die Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware durch SSK erfordert keinen Rücktritt vom Vertrag, es sei denn die Vorschriften über Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§499 bis 504 BGB) finden Anwendung.
5.5 Der Kunde verwahrt im Eigentum von SSK stehende Gegenstände unentgeltlich für SSK.
5.6 Bei Pflichtverletzungen des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – und in den Fällen des Abschnittes 5.2 ist SSK berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten Frist zur Leistung vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen, hierzu das Grundstück des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware zur Tilgung der gesicherten Forderungen durch freihändigen Verkauf zu verwerten.
5.7 Auf Verlangen hat der Kunde SSK nach deren Wahl eine ausreichende Sicherheit zu stellen
oder Vorauszahlungen zu erbringen.

6. Liefer- und Montagefristen und Verzug
6.1 SSK ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen und entsprechend zu
berechnen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.
6.2 SSK kann Abschlagszahlungen verlangen und bezüglich der Fortführung der Arbeiten ein
Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
6.3 Termine und Fristen sind nur dann bindend, wenn sie zumindest in Textform vereinbart
werden.
6.4 Wenn Termine und Fristen nicht eingehalten werden können, weil der Kunde den ihm
obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht nachgekommen ist, verlängern sich die Fristen entsprechend. Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen, die SSK die Leistungen nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen – insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei SSK oder beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmer eintreten – ist SSK auch bei verbindlichen vereinbarten Terminen und Fristen von einer fristgerechten Leistung befreit.
6.5 SSK haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung von SSK beruht. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung von SSK für den Schadensersatz neben der Leistung und den Schadensersatz statt der Leistung auf vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus anderen zwingenden gesetzlichen Gründen gehaftet wird. Durch die vorstehenden Regelungen ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden nicht verbunden.
6.6 Sofern SSK die vertraglich geschuldete Leistung wegen Lieferproblemen ihrer Zulieferer nicht erbringen kann, ist sie berechtigt, qualitativ gleichwertige anderweitig beziehbare Komponenten zu liefern. Für den Fall der Unmöglichkeit einer Ersatzlieferung ist SSK berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. SSK ist in diesem Fall verpflichtet, den Kunden unverzüglich zu informieren und etwaige Überzahlungen unverzüglich zu erstatten.
6.7 Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von SSK innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder an der Leistung festhält.

7. Haftung
7.1 Bei fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet die SSK nicht. Dies gilt
auch für den gesetzlichen Vertreter der SSK sowie dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Dies gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden durch SSK oder den oder die gesetzlichen Vertreter der SSK sowie dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
7.2 Darüber hinaus besteht eine Haftung aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss sowie sonstiger Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung in voller Schadenshöhe nur bei eigener grober Fahrlässigkeit. SSK haftet lediglich dem Grund nach bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach auch für grobes Verschulden einzelner Erfüllungsgehilfen, es sei denn, es besteht ein anders lautender Handelsbrauch. Die Höhe des Schadensersatzes ist jedoch auf Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens und der Höhe nach auf den Auftragswert begrenzt.
7.3 Für alle Ansprüche gegen SSK auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt – außer in den Fällen unbeschränkter Haftung – eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Die abweichend geregelte Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt. Gleichsam gilt die Verjährungsfrist dieses Absatzes nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Verjährungsfristen vorsieht.
7.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiteres gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
7.5 Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner. Sie bevollmächtigen sich gegenseitig, unter Verzicht auf Widerruf, zur Abgabe und Annahme aller Erklärungen, die für die Durchführung des Auftrages erforderlich sind.
7.6 Die SSK ist nicht selbst Hersteller der Solarmodule, Wechselrichter oder sonstigen Einzelkomponenten. Soweit im Kaufvertrag auf Angaben des Herstellers verwiesen wird (vor allem Produktgarantie, Leistungsgarantie), wird klargestellt, dass damit keine eigenständige Vereinbarung zur Beschaffenheit durch die SSK verbunden ist. Es wird in diesem Zusammenhang auch keine eigenständige Garantieerklärung durch uns abgegeben. Alle Angaben der Hersteller sind eigenständige Produkt- und Garantieaussagen der Hersteller.

8. Datenschutz
Soweit der Käufer der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
nichtausdrücklich -insbesondere über die Bestellung eines Newsletters 2uSl.1mmt, werden diese Daten nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Teledienste-Datenschutzgesetzes (TDDSG) behandelt.

 

TEIL 2 Besondere Bedingungen für Werkverträge

1. Leistungen von SSK
1.1 Soweit im Auftrag nichts anderes vereinbart, beinhaltet der vereinbarte Preis die Lieferung
von PV-Module, Wechselrichter, komplettes Befestigungssystem, AC-Solarkabel sowie die Installation der Photovoltaikanlage bis zum Wechselrichter. Hinsichtlich der Montage verpflichtet sich SSK die Photovoltaikanlage betriebsfertig zu montieren und dabei den Bestimmungen der VDEW-Richtlinie „Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens (EVU)“ zu entsprechen.
1.2. Soweit vertraglich vereinbart übernimmt die SSK zur Montage bis zum Wechselrichter zusätzlich die AC-Installation der Photovoltaikanlage bis zum Netzanschluss lt. vorangegangenem Angebot über die Kostenhöhe.
1.3 SSK ist berechtigt, sich zur Durchführung des Vertrags Dritter zu bedienen. Einer Zustimmung
des Kunden hierfür bedarf es ausdrücklich nicht.
1.4 Urheberrechtliche geschützte Arbeitsergebnisse sowie Zeichnungen, Berechnungen,
Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen stehen ausschließlich SSK zu. Sie dürfen ohne Zustimmung von SSK weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
1.5 Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich installierter Modulleistung des PV-Generators in Kilowattpeak (kWp). Die Leistung der Photovoltaikanlage in kWp wird von der Anzahl und Leistung der verwendeten Module bestimmt. Die installierte Leistung der Photovoltaikanlage kann sowohl höher als auch niedriger ausfallen als im Auftrag vorgesehen. In beiden Fällen wird der im Auftrag vereinbarte Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderleistung im Verhältnis zum Vertragspreis angepasst. Die Abrechnung erfolgt mit der Schlussrechnung.
1.6 Alle Produkte sind entsprechend dem Stand der Technik beziehungsweise der Industrieelektronik gefertigt. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
1.7 Dem Kunden wird die Lieferung eines bestimmten Fabrikats von PV-Generator und Wechselrichter sowie eines bestimmten Modultyp ausdrücklich nicht zugesichert. Die Auswahl der vorstehenden Systemkomponenten werden von SSK unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit zum Zeitpunkt der Auftragsausführung und unter Beachtung von TEIL 2 1.6 dieser AGB getroffen.

2. Einspeisung der elektrischen Energie
Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein
Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich, dessen Abschluss dem Kunden obliegt.

3. Mitwirkung des Kunden
3.1 Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung und/oder
Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
3.2 Voraussetzung für die betriebsfertige Montage der PV-Anlage ist das Vorliegen der vertraglich festgelegten baulichen Erfordernisse für die Anlagenmontage. Es obliegt dem Kunden, das Vorliegen dieser baulichen Voraussetzungen auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten zu schaffen und SSK nachzuweisen.
3.3 Der Kunde gestattet SSK und ihren Erfüllungsgehilfen uneingeschränkten Zugang zu dem Montageplatz, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlich ist.
3.4 Der Kunde sichert zu, dass die zur Montage der PV-Anlage erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist und etwaige sonstige öffentlichrechtliche Gestattungen eingeholt worden sind. SSK kann von dem Kunden einen entsprechenden Nachweis verlangen.
3.5 Der Kunde stellt SSK für die Dauer der Montagearbeiten kostenlos einen Wasser- sowie Stromanschluss zur Verfügung. Die Wasser- bzw. Stromkosten während der Montage trägt der Kunde. Ebenfalls wird vom kostenlos ein Lagerplatz für gelieferte Ware zur Verfügung gestellt.
3.6 Kommt der Kunde hinsichtlich der Werkleistung in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, so ist SSK berechtigt, Ersatz des ihr entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bereits ausgeführter Leistungen auf den Kunden über.

4. Abnahme, Gefahrenübergang
4.1 Die Abnahme erfolgt durch den Kunden nach betriebsfertiger Montage der
Photovoltaikanlage. In sich geschlossene Teile des Werkes sind auf Verlangen von SSK gesondert abzunehmen. Mit der Abnahme des Teils geht die Gefahr auf den Kunden über.
4.2 Über die Abnahme ist ein Protokoll anzufertigen, dass von beiden Vertragsparteien zu
unterzeichnen ist.

5. Gewährleistungsrechte
5.1 Der Kunde hat Sachmängel gegenüber SSK unverzüglich zu rügen.
5.2 Besteht ein Mangel, ist SSK zunächst zur Nachbesserung oder Nacherfüllung innerhalb einer
angemessenen Frist berechtigt. Nach Fehlschlagen der Nachbesserung oder Nacherfüllung kann der Kunde nach Setzen einer Nachfrist mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herab setzen.
5.3 Es bestehen keine Mängelansprüche, soweit es sich lediglich um eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Baugrundes, Blitzschlags, Überspannung oder anderer äußerer Einflüsse entstanden sind, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Während der Gewährleistungsfrist darf die Photovoltaikanlage nur durch qualifizierte Fachleute gewartet und instand gehalten werden. Der Kunde hat sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugang zu der Anlage haben. Werden von dem Kunden oder einem Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsmaßnahmen vorgenommen, so bestehen für diese und daraus resultierende Folgen keine Mängelansprüche.
5.4 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen TEIL 1 § 7. Weitergehende oder andere als die in TEIL 2 § 5 geregelte Ansprüche des Kunden gegen SSK und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
5.5 Gewährleistungsansprüche verjähren bei Unternehmen, soweit gesetzlich zulässig in einem
Jahr nach Abnahme der Montagearbeiten. Bei Verbrauchern gelten die gesetzlichen Fristen.
5.6 Die Leistungs- und Produktgarantien der Hersteller der verwendeten Photovoltaikmodule
und Wechselrichter werden ausschließlich von den Herstellern gewährt.

 

TEIL 3 – Besondere Bedingungen für Kaufverträge

1. Gefahrübergang
1.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bei
Verträgen mit Unternehmern auf den Unternehmer über, wenn der Gegenstand zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Dies gilt auch für den Fall, dass frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Gegenüber Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware erst mit der Übergabe der Ware über.
1.2 Ist vereinbart, dass der Kunde die Waren abholt, so geht abweichend von vorstehenden Bestimmungen die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Bereitstellung der Ware zur Abholung und deren Anzeige gegenüber dem Kunden auf diesen über.

2. Haftung für Sachmängel
2.1 Es bestehen keine Mängelansprüche soweit es sich lediglich um eine unerhebliche
Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, Blitzschlags, Überspannung oder anderer äußerer Einflüsse entstanden sind, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden von dem Kunden oder einem Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsmaßnahmen vorgenommen, so bestehen für diese und daraus resultierende Folgen keine Mängelansprüche.
2.2 Bei Rücktritt vom Vertrag nach erfolgter Auftragsbestätigung ist SSK berechtigt, 10% vom Auftragswert als pauschale Unkostenbeteiligung für Planungs- und Ingenieursleistungen zu berechnen
2.3 Besondere Regelungen für Unternehmer
2.3.1 Unternehmer haben die erhaltene Ware unverzüglich auf Fehler zu prüfen und SSK schriftlich
und spezifiziert mitzuteilen. Die Rügefrist des § 377 HGB beträgt in diesem Falle 8 Tage. Die Rügen sind so rechtzeitig vor einer Be- und Verarbeitung mitzuteilen, dass SSK noch Abhilfe schaffen kann. Versäumt der Unternehmer die Rüge verliert er etwaige Gewährleistungsrechte.
2.3.2 Mängelansprüche verjähren in einem Jahr vom Tag des Gefahrübergangs an gerechnet. Dies
gilt nicht in Fällen, in denen das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.
2.3.3 Wenn der Kaufgegenstand innerhalb der Verjährungsfrist einen Mangel aufweist, dessen
Ursache bereits bei Gefahrübergang gegeben war, ist SSK nach eigener Wahl verpflichtet unentgeltlich nachzubessern oder einen neuen Kaufgegenstand zu liefern.
2.3.4 Soweit eine Nachbesserung nicht erfolgreich ist, hat der Unternehmer das Recht vom Vertrag
zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern.

 

TEIL 4 – Gemeinsame Schlussbestimmungen

1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von SSK, falls der Kunde Kaufmann ist. SSK ist aber dennoch berechtigt, bei dem für den Sitz des Kunden zuständigen Gericht zu klagen.

2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den Internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.

3. Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, was auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses gilt. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der ganz oder teilweise unwirksamen Regelung tritt das in Kraft, was die Parteien bei verständiger Würdigung unter Berücksichtigung des angestrebten wirtschaftlichen Erfolges vereinbart hätten, falls ihnen dieser Umstand bekannt gewesen wäre.